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Interne Reiseorganisation einer Gruppenreise für eine geschlossene Gruppen

Mit den nachfolgenden Hinweisen wollen wir die Organisatoren von Gruppenreisen auf einige rechtliche Aspekte hinweisen. Die vertrags- und steuerrechtliche Bewertung ist sehr komplex, da bei (gemeinnützigen) Organisationen die Rechtsform, der Zweck der Reise und die vertragliche Gestaltung eine entscheidende Rolle spielen. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf die Vollständigkeit / Richtigkeit und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. 

 

Geschlossene Gruppe: Interne Reiseorganisation versus Veranstaltertätigkeit:

 

Geschlossene Gruppe: Interne Reiseorganisation versus Veranstaltertätigkeit:

  • Selbst organisierte Reise:

    • Der Satzungszweck steht im Vordergrund.

    • Es handelt sich um eine selbst organisierte Reise für die eigene Gruppe (geschlossene Gruppe, keine Einladung / Werbung an gruppenfremde Personen, Abrechnung und Offenlegung der Kosten, keine Überschüsse).

    • Einzelne Mitglieder der Gruppe buchen im Auftrag / in Vertretung der übrigen Gruppenmitglieder / des Vereins die Reiseleistungen.
    • Beispiele (Tendenz, jede Reise muss einzeln bewertet werden): Klassenfahrt, Trainingslager einer Mannschaft, ….

    • Auch bei solchen Reisen haftet der Verein, die Kirchengemeinde, Schule o.ä. für die Fehler der Mitarbeiter, je nach Schaden und Verschulden der jeweilige Mitarbeiter auch selbst. Vereine können unter Umständen für bestimmte Risiken die Haftung ausschließen, sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt (vgl. § 31 a und § 31 b BGB). 

    • Empfehlung: Vereine sollten prüfen, ob auch ein Versicherungsschutz besteht, falls nach einem möglichen Schadenfall festgestellt werden sollte, dass die Reise doch unter das Reisevertragsrecht fällt. Die meisten Haftpflicht-Versicherungsverträge für Vereine und Verbände dürften diese Risiken nicht beinhalten.
  • Auch bei solchen Reisen haftet der Verein, die Kirchengemeinde, Schule o.ä. für die Fehler der Mitarbeiter, je nach Schaden und Verschulden der jeweilige Mitarbeiter auch selbst. → Empfehlung: Prüfung, ob solche Risiken durch die bestehenden Versicherungsverträge abgedeckt sind.

  • Pauschalreiseveranstalter oder Reiseanbieter:
    • Der Verein bietet eine von ihm organisierte Reise in eigener Verantwortung an.
    • Beispiele (Tendenz, Einzelfallprüfung): Sportreise eines Vereins, Studienreise einer Kirchengemeinde, ...
  • Schwierige Abgrenzung:
    • Die Abgrenzung ist in vielen Fällen nicht ganz einfach. Sollte ein größerer Schaden eintreten, dürfte genau geprüft werden, wie die Reise rechtlich einzuordnen ist und ob der vorhandene Versicherungsschutz dieses Risiko beinhaltet. Wichtige Empfehlung: Fachleute (Juristen, Versicherungen) um eine Beratung bitten. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Reisevertragsrecht (ab 01.07.2018) irgendwelche Auswirkungen auf die Zuordnung haben wird. 

    • vgl. Wandertour Alpenverein (OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92 und BGH 11.12.1995 II ZR 301/94) im Gegensatz dazu eine Segeltour eines Segelvereins (LG Hamburg 16.11.2004) 

 

Reisen für vereinsinterne Zwecke

 

 

 

Konsequenz: Die Gruppe bzw. der Reiseorganisator übernehmen folgende Aufgaben und Risiken:  

  • Leistungserbringung

    • z.B. Eingabefehler bei einer Flugbuchung

    • Fehler der Leistungsträger, z.B. mangelhafte Verpflegung des Hotels, defekter Reisebus. Evtl. Regressforderungen gegenüber den Leistungsträgern müssen in eigener Verantwortung erfolgen.

  • Personen, Sach- und Vermögensschäden, die den Reiseteilnehmern entstehen, evtl. Regressforderungen gegenüber den Leistungsträgern in eigener Verantwortung. 

  • Stornierungen durch die Leistungsträger (Reisebus, Airlines, Hotels, Reiseleiter). Wer organisiert kurzfristig Ersatz, wenn die Airline dies nicht selbst regelt?

  • Mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Kommunikation zwischen Gruppe, Reiseorganisator und den Leistungsträgern. 

  • Krisenmanagement bei Zwischenfällen aller Art.

 

Vereine können die Haftung für einige Risiken ausschließen, sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt. 

 

BGB § 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

BGB § 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

 

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