Reiserecht für Vereine, Kirche, Sport und Jugendgruppen
Pauschalreiserecht für Gruppenreisen von Non-Profit-Organisationen
Sport, Kirche, Musik (Chor, Orchester), Kultur sowie Jugendverbände
Eine Gruppenreise selbst organisieren
Hinweise für Vereine, Kirchen u.a. Organisationen, die die Reiseleistungen verschiedener Anbieter selbst kombinieren. Hinweise für Vereine, Kirchen u.a. Organisationen, die die Reiseleistungen verschiedener Anbieter selbst kombinieren.
Diese allgemeinen Hinweise sollen auf einige rechtlichen Verpflichtungen hinweisen. Die privat- und steuerrechtliche Bewertung ist sehr komplex, da bei (gemeinnützigen) Organisationen die Rechtsform, der Zweck der Reise und die vertragliche Gestaltung eine entscheidende Rolle spielen. Die nachfolgenden Hinweise erheben keinen Anspruch auf die Vollständigkeit / Richtigkeit und ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
Sofern an einer Gruppenreise, die der Verein selbst anbietet, auch Personen teilnehmen, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfte das Pauschalreiserecht Anwendung finden. Sollte die nicht der fall sein, könnte es sich trotzdem um eine Pauschalreise handeln. Weitere Details entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht, die wir u.a. für folgende Gruppen erstellt haben.
- Vereinsreisen
- Sportreisen von Sportvereinen, Trainingslager
- Gemeindefahrten, Wallfahrten, Pilgerreisen und Studienreisen von Kirchengemeinden, Dekanaten und Diözesen
- Jugendreisen sowie Kinder- und Jugendfreizeiten von Jugendgruppen und Jugendverbänden
- Chor- und Orchesterreisen
- ...
Inhalt
1. Wer soll als Veranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts auftreten? Welche Funktion übernimmt der Verein?
Grundsätzliche Fragen, die sich jeder Verantwortliche vorab stellen sollte: Wer soll als Veranstalter im Sinne des Pauschalreiserechts auftreten? Welche Funktion übernimmt der Verein?
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Der Verein, die Kirchengemeinde o.a. bietet de Reise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung an
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Pflichten und Haftung nach als Pauschalreiseveranstalter (§ 651 a ff BGB) oder nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB: z.b. Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.
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Ein externer Reiseveranstalter bietet die Reise an. Der Verein übernimmt die pädagogische / inhaltliche Leitung.
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Sonderfall: interne Reiseorganisation für geschlossene Gruppen (nur in ganz wenigen Fällen denkbar)
1.1 Buchung eines Reisepaketes (Pauschalreise) bei einem externen Anbieter:
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Der externe Anbieter übernimmt die Rolle des Reiseveranstalters. Dies gilt nur für die bei ihm gebuchten Leistungen (excl. vermittelte Zusatzleistungen).
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Die Varianten
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Der Reiseanmelder bucht in Vertretung der Gruppenmitglieder (Daten der Teilnehmer werden mit der Reisebuchung übermittelt). Alle Mitglieder der Gruppe werden Vertragspartner des Veranstalters.
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Der Reiseanmelder bucht zugunsten Dritter (Vertrag zw. Reiseanmelder und Reiseveranstalter).
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Reisevermittlung
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1.2 Interne Reiseorganisation für eine geschlossene Gruppe (sehr enge Auslegung).
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Eine von der Klasse selbst organisierte Klassenfahrt oder ein von der Mannschaft selbst organisiertes Trainingslager dürfte diese Voraussetzungen in der Regel erfüllen.
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Wichtig: Eine geschlossene Gruppe organisiert ihre eigene Reise. Einzelne Mitglieder der Gruppe buchen im Auftrag bzw. in Vertretung der übrigen Gruppenmitglieder die Reiseleistungen.
1.3 Organisation und Veranstaltung einer Reise in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung:
1.3.1 Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB
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Der Reiseveranstalter: Kriterien s.u., z.B. Unternehmereigenschaft (Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich)
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Die Reiseleistungen: Kombination aus min. zwei der u.g. vier Kategorien, sofern nicht eine Ausnahmeregelung gilt (s.u.).
-
Wichtig: Besteuerung prüfen (s.u.)
1.3.2 Keine Pauschalreise im Sinne von § 651 a ff BGB:
- Es handelt sich gem. § 651 a Abs. 2 Nr. 4 BGB nicht um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302, wenn nur eine Art der nachfolgenden Reiseleistungen angeboten wird.
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- Die Beförderung von Personen
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- Die Beherbergung von Personen
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- Die Vermietung von Kraftfahrzeugen
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- Jede andere touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne von Punkt 1 bis 3 ist, wenn auf sie weniger als 25 % des Gesamtwertes entfallen (z. B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Sportveranstaltungen, Skipässe) und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden.
- Subjektive und Objektive Voraussetzungen der Pauschalreise (s.u.) liegen nicht vor.
- Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Je nach Vertragsgegenstand werden vom Reiseanbieter Leistungen z.B. im Sinne folgender Vertragstypen erbracht: Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.
2. Interne Reiseorganisation für eine geschlossene Gruppe
Geschlossene Gruppe: Interne Reiseorganisation versus Veranstaltertätigkeit:
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Selbst organisierte Reise:
-
Der Satzungszweck steht im Vordergrund.
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Es handelt sich um eine selbst organisierte Reise für die eigene Gruppe (geschlossene Gruppe, keine Einladung / Werbung an gruppenfremde Personen, Abrechnung und Offenlegung der Kosten, keine Überschüsse).
- Einzelne Mitglieder der Gruppe buchen im Auftrag / in Vertretung der übrigen Gruppenmitglieder / des Vereins die Reiseleistungen.
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Beispiele (Tendenz, jede Reise muss einzeln bewertet werden): Klassenfahrt, Trainingslager einer Mannschaft, ….
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Auch bei solchen Reisen haftet der Verein, die Kirchengemeinde, Schule o.ä. für die Fehler der Mitarbeiter, je nach Schaden und Verschulden der jeweilige Mitarbeiter auch selbst. Vereine können unter Umständen für bestimmte Risiken die Haftung ausschließen, sofern es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz handelt (vgl. § 31 a und § 31 b BGB).
- Empfehlung: Vereine sollten prüfen, ob auch ein Versicherungsschutz besteht, falls nach einem möglichen Schadenfall festgestellt werden sollte, dass die Reise doch unter das Reisevertragsrecht fällt. Die meisten Haftpflicht-Versicherungsverträge für Vereine und Verbände dürften diese Risiken nicht beinhalten.
-
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Auch bei solchen Reisen haftet der Verein, die Kirchengemeinde, Schule o.ä. für die Fehler der Mitarbeiter, je nach Schaden und Verschulden der jeweilige Mitarbeiter auch selbst. → Empfehlung: Prüfung, ob solche Risiken durch die bestehenden Versicherungsverträge abgedeckt sind.
- Pauschalreiseveranstalter oder Reiseanbieter:
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- Der Verein bietet eine von ihm organisierte Reise in eigener Verantwortung an.
-
- Beispiele (Tendenz, Einzelfallprüfung): Sportreise eines Vereins, Studienreise einer Kirchengemeinde, ...
- Schwierige Abgrenzung:
-
Die Abgrenzung ist in vielen Fällen nicht ganz einfach. Sollte ein größerer Schaden eintreten, dürfte genau geprüft werden, wie die Reise rechtlich einzuordnen ist und ob der vorhandene Versicherungsschutz dieses Risiko beinhaltet. Wichtige Empfehlung: Fachleute (Juristen, Versicherungen) um eine Beratung bitten. Es bleibt abzuwarten, ob das neue Reisevertragsrecht (ab 01.07.2018) irgendwelche Auswirkungen auf die Zuordnung haben wird.
- vgl. Wandertour Alpenverein (OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92 und BGH 11.12.1995 II ZR 301/94) im Gegensatz dazu eine Segeltour eines Segelvereins (LG Hamburg 16.11.2004)
-
Reisen für vereinsinterne Zwecke
3. Pauschalreiseveranstalter gem. 651 a ff BGB (neue Regelungen ab 01.07.2018)
Grundlage EU-Richtlinie EU 2015/2302 (Pauschalreiserecht)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32015L2302
Hinweis: Die zu Beginn aufgeführten Erwägungsgründe enthalten sehr ausführliche Erläuterungen, die auch das Verständnis und die Auslegung einzelner Bestimmungen erleichtern dürften.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015L2302&from=DE
Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/776/77682.html
Hinweis: Der Referentenentwurf vom 27.01.2017 enthält sehr ausführliche Erläuterungen, die auch das Verständnis und die Auslegung einzelner Bestimmungen erleichtern dürften.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/108/1810822.pdf
Das verabschiedete und im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz
3.1 Pauschalreiseveranstalter?
Der Reiseveranstalter: Subjektive Voraussetzungen
-
Reise wird von einem Unternehmen angeboten: Unternehmerbegriff analog zu § 14 BGB (vgl. Ernst Führich, Basiswissen Reiserecht, 4. Auflage 2018, Rn 8).
-
Gewerbliche Tätigkeit als Unternehmer
-
Auf Dauer angelegte selbstständige Erbringung von Leistungen gegen Entgelt (also keine einmalige Aktion)
-
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05 – Rn 15)
-
-
Ausnahmeregelung: Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten gilt nicht für Verträge über Reisen, die
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nur gelegentlich (Anm: nach bisheriger Interpretation, Reiserecht alte Fassung bis 30.06.2018, max. 2 Reisen je Jahr, vgl. Gesetzesbegründung zum alten Gesetz http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/12/053/1205354.pdf Seite 12 f),
-
nicht zum Zweck der Gewinnerzielung
-
einem begrenzten Personenkreis angeboten werden (alle drei Voraussetzungen müssen für diese Ausnahmeregelung gelten).
-
EU-Richtlinie Erwägungsgrund 19 S. 2: "Zu Letzterem können etwa Reisen gehören, die lediglich wenige Male im Jahr von Wohltätigkeitsorganisationen, Sportvereinen oder Schulen für ihre Mitglieder veranstaltet werden und die nicht öffentlich angeboten werden. Geeignete Informationen über diesen Ausschluss sollten öffentlich zugänglich gemacht werden, um zu gewährleisten, dass Unternehmer und Reisende hinreichend darüber unterrichtet werden, dass Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen dieser Art nicht von dieser Richtlinie erfasst werden." https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32015L2302
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
Die Pauschalreise: Objektive Voraussetzungen
-
Pauschalreise: Kombination aus min. zwei der nachfolgend gen. vier Kategorien:
-
Die Beförderung von Personen
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Die Beherbergung von Personen
-
Die Vermietung von Kraftfahrzeugen
-
Jede andere touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne von Punkt 1 bis 3 ist, wenn auf sie weniger als 25 % des Gesamtwertes entfallen (z. B. Stadtführungen, Eintrittskarten, Sportveranstaltungen, Skipässe) und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden.
-
Ausnahmen
-
Tagesausflüge (weniger als 24 h, unter 500,00 Euro, ohne Übernachtung)
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B2B (Voraussetzung: Rahmenvertrag)
-
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
3.2 Keine Pauschalreise im Sinne des Reiserechts
Keine Pauschalreise gem § 651 a ff BGB: Rechtliche Folgen und Einordnung
- Subjektive und Objektive Voraussetzungen der Pauschalreise (s.u.) liegen nicht vor.
- Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen. Je nach Vertragsgegenstand werden vom Reiseanbieter Leistungen z.B. im Sinne folgender Vertragstypen erbracht: Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag und Dienstvertrag.
- Wichtig: Besteuerung prüfen
- Haftungsausschluss nicht möglich,
- sofern die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. Produkthaftungsgesetz, Flug- und Fahrgastrechte, Montrealer Abkommen, Luftverkehrsfesetz, …)
- für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Anbieters, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen (vgl. § 309 Nr. 7 a)
- es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt (vgl. § 309 Nr. 7 a)
- Kardinalpflichten verletzt worden sind (Als Kardinalspflichten werden die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.)
- im Falle des Verzugs
- Haftungsbegrenzung bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
- Klausel Haftungsobergrenzen: §§ 305 ff: branchentypische Durchschnittsschaden, im Pauschalreiserecht gilt § 651 p BGB
- Preisänderungsklausel: nicht möglich, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung nicht mehr als vier Monate liegen (§ 309 Nr. 1 BGB). Außerdem ist das Transparenz- und Benachteiligungsverbot zu beachten. (Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB), im Pauschalreiserecht gilt § 651 f BGB
- Informationspflichten: vertragliche Nebenpflichten und § 242 BGB (Treu und Glauben), im Pauschalreiserecht gelten § 651 d BGB und Art 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB
- Wichtig: Besteuerung prüfen (s.u.)
§§ 305 ff BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG023401377
§§ 651 a ff BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG005804123
Erfüllungsgehilfen BGH 15.09.2005 I ZR 58/03
Kardinalpflichten BGH 20.07.2015 - VIII ZR 121/04
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20121/04
Haftungsbegrenzung bei Verletzung von Kardinalpflichten auf vorhersehbare vertragstypische Schäden BGH 18.07.2012 - VIiI ZR 337/11
DSGVO und Haftungsbegrenzungen in den AGB
Anmerkung: Die Rechtsmeinungen in dieser Frage sind jedoch nicht einheitlich.
RA Florian Sackmann: Die Beschränkung datenschutzrechtlicher Schadensersatzhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Prof. Dr. Christine Wendehorst und RA Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und AGB-Recht"
Neues Reiserecht: Prof. Dr. Ansgar Staudinger im Interview Folge 11 - Rechtliche Einordnung von Reisen, die nicht unter das Pauschalreiserecht fallen.
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3.3. Pflichten und Haftung des Reiseveranstalters
Die meisten Punkte betreffen in ähnlicher Form auch Reiseanbieter, die nicht im Sinne von § 651 a ff BGB tätig sind und für deren Leistungen dann die allgemeinen Bestimmungen des BGB gelten. (z.B. Informationspflichten, Leistungsstörungen, Gewährleistung, Haftung, ...).
Haftung des Reiseveranstalters für ...
-
Die Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen.
-
Haftung für eigene Fehler, z.B. Eingabefehler bei einer Flugbuchung
-
Haftung für Fehler der Leistungsträger, z.B. mangelhafte Verpflegung des Hotels, defekter Reisebus
-
-
Personen, Sach- und Vermögensschäden, die den Reiseteilnehmern entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die die Leistungsträger verschuldet haben (z.B. Lebensmittelvergiftung durch Verpflegung des Hotels).
-
Stornierungen durch die Leistungsträger (Reisebus, Airlines, Hotels, Reiseleiter) -> Pflicht als Veranstalter, Ersatz zu organisieren. (Bsp: Bei Flugausfällen muss der RV eine entsprechende Beförderung organisieren, wenn die Airline dies nicht selbst regelt.)
-
Mögliche Fehler im Zusammenhang mit der Reiseausschreibung, der Reisebestätigung und der Reiseunterlagen sowie den damit verbunden Informationspflichten.
-
Krisenmanagement bei Zwischenfällen aller Art.
-
Wichtige Empfehlung: RV-Haftpflichtversicherung (Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden)
- Anbieter Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden
{recht-sicherungsscheine}
3.5. Informationspflichten
Art 250 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/250.html
Sicherungsschein https://dejure.org/gesetze/EGBGB/252.html
Sonderfall verbundene Reiseleistungen: https://dejure.org/gesetze/EGBGB/251.html
nachfolgend einige wichtige Punkte:
vor dem Vertragsabschluss
Formblatt Pauschalreise
Formblatt für die Pauschalreise Anlage 11, vgl. Seite 16 f
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s2394.pdf
Reiseveranstalter und Reisevermittler
die Firma oder den Namen des Reiseveranstalters, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse; diese Angaben sind gegebenenfalls auch bezüglich des Reisevermittlers zu erteilen,
Reisepreis
en Reisepreis einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten, oder, wenn sich diese Kosten vor Vertragsschluss nicht bestimmen lassen, die Angabe der Art von Mehrkosten, für die der Reisende gegebenenfalls noch aufkommen muss,
Zahlungsmodalitäten
die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder des Prozentsatzes des Reisepreises, der als Anzahlung zu leisten ist, sowie des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder für die Stellung finanzieller Sicherheiten durch den Reisenden,
Mindestteilnehmerzahl
die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters gemäß § 651h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugegangen sein muss,
Pass- und Visumerfordernisse
allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten,
Stornokosten
den Hinweis, dass der Reisende vor Reisebeginn gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls einer vom Reiseveranstalter verlangten Entschädigungspauschale jederzeit vom Vertrag zurücktreten kann,
Versicherungen
den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
Reiseleistungen
Die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, und zwar
- Bestimmungsort oder, wenn die Pauschalreise mehrere Aufenthalte umfasst, die einzelnen Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume (Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen),
- Reiseroute
- Transportmittel (Merkmale und Klasse)
- Ort, Tag und Zeit der Abreise und der Rückreise oder, sofern eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise, ferner Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen,
- Unterkunft (Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterkunft nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes),
- Mahlzeiten,
- Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen,
- sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und wenn dies der Fall ist, sofern möglich, die Angabe der ungefähren Gruppengröße,
- sofern die Nutzung touristischer Leistungen im Sinne des § 651a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, undj) die Angabe, ob die Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sowie auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen über eine solche Eignung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,
mit der Reisebestätigung
Sicherungsschein
Art 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche – EGBGB
https://dejure.org/gesetze/EGBGB/250.html
Der Sicherungsschein nach § 651r Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 Satz 4, des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gemäß dem in Anlage 18 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Reisenden zutreffend ausgefüllt in Textform zu übermitteln. Von dem Muster darf in Format und Schriftgröße abgewichen werden. Auf dem Sicherungsschein darf die Firma oder ein Kennzeichen des Kundengeldabsicherers oder seines Beauftragten abgedruckt werden. Enthält die Urkunde neben dem Sicherungsschein weitere Angaben oder Texte, muss sich der Sicherungsschein deutlich hiervon abheben.
Bei Pauschalreisen ist der Sicherungsschein der Bestätigung oder der Abschrift des Vertrags anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken. Der Sicherungsschein kann auch elektronisch mit der Bestätigung oder Abschrift des Vertrags verbunden werden. Bei Pauschalreisen nach § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Sicherungsschein zu übermitteln, sobald der als Reiseveranstalter anzusehende Unternehmer nach Artikel 250 § 8 Absatz 1 über den Umstand eines weiteren Vertragsschlusses unterrichtet worden ist.
Allgemeine Pflichten des Reiseveranstalters
den Hinweis, dass der Reiseveranstalter
-
für die ordnungsgemäße Erbringung aller von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen verantwortlich ist und
-
gemäß § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet,
Kundengeldabsicherer
den Namen des Kundengeldabsicherers sowie dessen Kontaktdaten einschließlich der Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist; im Fall des § 651s des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind diese Angaben zu erteilen in Bezug auf die Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, und gegebenenfalls in Bezug auf die zuständige Behörde,
Ansprechpartner während der Reise
Namen, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort, einer Kontaktstelle oder eines anderen Dienstes, an den oder die sich der Reisende wenden kann, um schnell mit dem Reiseveranstalter Verbindung aufzunehmen, wenn der Reisende
-
Beistand nach § 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt oder
-
einen aufgetretenen Reisemangel anzeigen will,
Reisemängel
den Hinweis auf die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen,
Minderjährige Reiseteilnehmer ohne Eltern
bei Minderjährigen, die ohne Begleitung durch einen Elternteil oder eine andere berechtigte Person reisen, Angaben darüber, wie eine unmittelbare Verbindung zu dem Minderjährigen oder zu dem an dessen Aufenthaltsort für ihn Verantwortlichen hergestellt werden kann; dies gilt nicht, wenn der Vertrag keine Beherbergung des Minderjährigen umfasst,
Informationen
- zu bestehenden internen Beschwerdeverfahren,
- gemäß § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren und
- zur Online-Streitbeilegungsplattform gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
Ersatzteilnehmer
den Hinweis auf das Recht des Reisenden, den Vertrag gemäß § 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf einen anderen Reisenden zu übertragen.
jederzeit bei Änderungen
Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen
Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über
- die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie
- im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,
- im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann, den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.
vor der Reise
Voucher, Tickets u.a.
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln, insbesondere notwendige Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten.
Abfahrtszeiten
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn zu unterrichten über
- die Abreise- und Ankunftszeiten sowie
- gegebenenfalls die Zeiten für die Abfertigung vor der Beförderung,
- die Orte und Dauer von Zwischenstationen sowie
- die dort zu erreichenden Anschlussverbindungen.
2 Eine besondere Mitteilung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit diese Informationen bereits in einer dem Reisenden zur Verfügung gestellten Abschrift oder Bestätigung des Vertrags gemäß § 6 oder in einer Information des Reisenden nach § 8 Absatz 2 enthalten sind und inzwischen keine Änderungen eingetreten sind.
4. Ein externer Reiseveranstalter bietet die Reise an. Der Verein übernimmt die pädagogische / inhaltliche Leitung.
Eine Organisation tritt nicht selbst als Veranstalter auf, wenn
-
sie eine durch einen externen Reiseveranstalter angebotene Gruppenreise an die Reiseteilnehmer vermittelt.
-
der Reiseanmelder sich und die anderen durch ihn vertretenen Teilnehmer zu einer durch einen externen Reiseveranstalter angebotenen Gruppenreise anmeldet.
Wichtig: Es muss für die Reiseteilnehmer klar zu erkennen sein, dass nicht die Organisation, sondern ein externer Veranstalter die Reise durchführt, der dann auch einen Sicherungsschein vor der Bezahlung aushändigt.
Pflichten des externen Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter trägt die Verantwortung
-
für die Organisation der Pauschalreise
-
für die Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
-
auch für Schäden, die durch die Leistungsträger verursacht werden (Absicherung durch eine spezielle RV-Haftpflichtversicherung).
-
Für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen
-
für die Erbringung aller Reiseleistungen auch bei Ausfällen einzelner Leistungsträger (Reisebus, Airlines, Hotels, Reiseleiter) - Bsp: Bei Flugausfällen muss der RV eine entsprechende Beförderung organisieren, wenn die Airline dies nicht selbst regelt.
-
...
Pflichten als Reiseanmelder / Reisevermittler
Aufgaben und Pflichten des Reiseanmelders bzw. Reisevermittlers
-
Er sammelt die rechtsverbindlichen Reiseanmeldungen und ggf. die Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten ein.
-
Er ist dafür verantwortlich, dass er alle Informationen des Reiseveranstalters an die Reiseteilnehmer und auch in umgekehrte Richtung weiterleitet.
-
Er informiert die Teilnehmer vor einer Anmeldung auch darüber, wer für die Erbringung welcher Leistungen verantwortlich ist und welche Kosten (voraussichtlich) anfallen werden:
-
Im Reisepaket des Veranstalters enthaltene Leistungen
-
Vom Veranstalter unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit vermittelte Leistungen
-
Von der Gruppe bzw. dem Reiseanmelder in Eigenregie organisierte Leistungen
-
Vor Ort zu zahlende Posten (z.B. ÖPNV-Tickets, City-Tax / Kurtaxe, …)
-
Wichtig bei der Förderung aus öffentlichen Mitteln: Reisepreis ohne Abzug der Zuschüsse, da die an die Teilnehme gebundenen Zuschüsse im Falle einer Stornierung in der Regel wegfallen.
OLG Frankfurt vom 24.05.204 - 16 U 167/03 III: Vertragspartner des Reiseveranstalters bei Gruppenreise
https://openjur.de/u/295525.html
AG Köln vom 18.08.2014 Aktenzeichen 142 C 601/13: Reisevertrag: Zur Passivlegitimation des Schulträgers bei der Buchung von Klassenfahrten.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/142_C_601_13_Urteil_20140818.htm
AG Essen 01.07.1993 -- 17 C 249/92
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20C%20249/92
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/ag_essen/j1993/17_C_249_92urteil19930701.html
OLG Frankfurt 23.01.1986 - 1 U 40/85: Schulwanderungen - Haftung des Lehrers für Kosten einer Klassenfahrt
5. Pauschalreiserecht für Buchungen ab 01.07.2018
Publikationen von Verbänden und Juristen zum neuen Reiserecht
Infoblatt Reiserecht Reiseveranstalter (DIHK)
Prof. Dr. Ernst Führich, Das neue Pauschalreiserecht in NJW 41 2017 Seite 2945 ff.
https://www.reiserecht-fuehrich.de/PDFs/NJW%202017,%202945%20Fuehrich_%20PTD.pdf
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Neue Rechte für Reisende Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Reiserecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Spezielle Veröffentlichungen für Non-Profit-Organisationen wie Sportvereine, Kirchengemeinden und Jugendgruppen
Die Anforderungen des Pauschalreiserechts bei Ferien- und Freizeitangeboten von Trägern der Jugendarbeit (Bundesarbeitsgemeinschaft Evangelische Jugendferiendienste e.V., Obermeier / Laymann, Stand 2017)
https://evangelische-ferienfreizeiten.de/fileadmin/user_upload/aej/Kinder-_und_Jugendfreizeiten/Rechtsfragen/Reiserecht/Handout_Reiserecht_Gesetz_ab_1.7.2018.pdf
Rechtsanwalt Stefan Obermeier: Muster-Formular Anmelde- und Teilnahmebedingungen der aej (Arbeitsgemeinschaft evangelische Jugend in Deutschland)
Rechtsanwälte Obermeier und Laymann: Die Anforderungen des Pauschalreiserechts bei Ferien und Freizeitangeboten von Trägern der Jugendarbeit
Rechtsanwalt Stefan Obermeier: Muster-AGB mit Erläuterungen
Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Ferienfreizeiten bzw. Kinder- und Jugendreisen des Amtes für Jugendarbeit der Evangelischen Kirche von Westfalen, K.d.ö.R.
mit Erläuterungen
https://www.juenger-freizeitenservice.de/fileadmin/inhalte/materialien_downloads/reiserecht_agbs/Teilnahmebedingungen-EJ-Westfalen-allg-anmerkungen_ab-01.07.2018_2.pdf
ohne Erläuterungen als Doc-Dokument
Muster Erfasuungsbogen Teilnehmerdaten mit DSGVO-Hinweisen (Bayerischer Jugendring)
https://shop.bjr.de/media/unknown/d8/93/c4/2018_05_17_Mustervorlage_Erfassungsbogen_Freizeiten.docx
Mustervorlage Allgemeine Reisebedingungen (Bayerischer Jugendring)
https://shop.bjr.de/media/unknown/e0/b5/4e/2018_04_26_Mustervorlage_Allgemeine-Reisebedingungen.docx
Infos der katholischen Bistümer für Kirchengemeinden, Dekanate und Fachstellen
Allgemeine Infos zum Reiserecht
Reiserecht Prof Dr. Ernst Führich
https://reiserechtfuehrich.com/
http://www.reiserecht-fuehrich.de/ (alte Seite)
http://www.reiserecht-fuehrich.de/Reiserechts-Urteile/Reiserechts-Urteile.htm
Aktuelle Rechtslage bei Jugendreisen für Jugendliche bis 18 Jahre im In- und Ausland (Reisenetz, Stand 10/2014)
http://www.reisenetz.org/wp-content/uploads/sites/2/2016/06/Broschuere_Aufsichtspflicht_16plus_Okt2014.pdf
Praxisleitfaden für Kinder- und Jugendreisen in Mecklenburg-Vorpommern (Stand 04/2005)
http://www.regierung-mv.de/serviceassistent/download?id=675
Anm: gilt natürlich größtenteils auch für andere Regionen
Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht:
- BGH-Urteil vom 09.12.2014 Aktenzeichen X ZR 147/13 (Thema: Anzahlungen / Vorauszahlungen)
- BGH-Urteil vom 25.07.2017 Aktenzeichen X ZR 71/16 (Thema: Anzahlungen / Vorauszahlungen)
- BGH-Urteil vom 03.11.2015 Aktenzeichen X ZR 122/13 (Thema Stornokosten)
Literatur zum Reiserecht
- Recht - gut informiert sein: Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit (2. Auflage 2018)